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Hinweise zum Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die landesweiten Präventionsprojekte wird zum 01.05.2026 auf ein digitales Verfahren umgestellt. Anträge für Projekte in diesem Bereich werden künftig über eine externe Plattform gestellt, über die das Verfahren ausgelöst werden kann.

Die bisherige Förderrichtlinie ist am 31. Dezember 2025 außer Kraft getreten. Die angepasste Förderrichtlinie, deren Inkrafttreten rückwirkend zum 1. Januar 2026 vorgesehen ist, befindet sich aktuell in der finalen Abstimmung.

Für Maßnahmen, Projekte und Strukturen im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit sind nach derzeitigem Stand keine grundlegenden Änderungen zu erwarten. Vielmehr wurde die bisherige Förderpraxis präzisiert. Die wesentlichen Förderbedingungen sind unverändert geblieben, insbesondere gilt weiterhin die Regelung, dass maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden können.

Falls Sie bis zum 1.05.2026 einen Förderantrag für ein landesweites Präventionsprojekt in der 2. Jahreshälfte stellen möchten, beachten Sie bitte nachfolgende Hinweise zu relevanten Änderungen in der überarbeiteten Förderrichtlinie. Diese beziehen sich insbesondere auf die voraussichtlich geltenden Regelungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben:

Personalausgaben

Personalausgaben sind bis zur Höhe der Entgeltgruppen gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung, maximal in Höhe des tatsächlichen Gehalts zuwendungsfähig. Für Projektmitarbeiter gilt unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit:

  • Projekt-Verwaltungsmitarbeitende mit abgeschlossener Berufsausbildung: bis Entgeltgruppe 8,
  • Projekt-Mitarbeitende und -Leitungen mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelor): bis Entgeltgruppe 11
  • Projekt-Mitarbeitende und -Leitungen mit wissenschaftlichen Tätigkeiten und abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Master, Magister, Diplom, Staatsexamen): bis Entgeltgruppe 13

Zuwendungsfähig sind auch die gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitgeberanteile sowie tarifvertragliche Jahressonderzahlungen.

Sachausgaben

Zuwendungsfähige Sachausgaben sind:

  • Reisekosten sind nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung
  • Ausgaben für Miete, Mietnebenkosten und Reinigung der Mietsache
  • Ausgaben für Büroausstattung und -material (z.B. Büro- und Verbrauchsmaterial, Post und Telekommunikation, Mobiliar, Geräte bis 800,- Euro, Software)
  • Ausgaben für Veranstaltungen und Leistungen Dritter (z.B. Raummiete, Moderation)
  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätssicherung (z.B. Druckerzeugnisse, Homepage, Fortbildung)

Honorarausgaben

  • Für die Förderung von Honorarausgaben gilt die Honorarstaffel des für dieses Landesprogramm zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Der Zuwendungsempfänger hat eine Aufzeichnung über die geleisteten Stunden der Honorarkräfte zu führen und für spätere Prüfungen aufzubewahren.

 

Die angepasste Förderrichtlinie wird auf unserer Website veröffentlicht, sobald sie in Kraft getreten ist.

Weitere Informationen zur Beantragung landesweiter Präventionsprojekte finden Sie auf der entsprechenden Förderseite unserer Website.